Förderverein Lichtblicke
für gehörlose Kinder in Nepal

der deutschen Gehörlosengemeinschaft e.V.

Satzung


Förderverein Lichtblicke für gehörlose Kinder in Nepal

der deutschen Gehörlosengemeinschaft e.V.

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Name des Vereins lautet: Förderverein Lichtblicke für gehörlose Kinder in Nepal der deutschen Gehörlosengemeinschaft (LICHTBLICKE). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  • (2) Er hat seinen Sitz in Gunzenhausen.

§ 2 Zweck des LICHTBLICKE

  • (1) Der LICHTBLICKE arbeitet unter dem Motto: Gehörlose Erwachsene gehen den gehörlosen Kindern im Ausland sachverständig zur Hand.
  • (2) Die Situation in der nepalischen Gesellschaft zwingt Menschen in Minderheitsgruppen und mit Behinderungen immer ins Abseits. Gehörlose Kinder in der verarmten Bergregion Nepals brauchen mehr als hörende Kinder besondere Unterstützung, Begleitung, Bildung und Förderung, um ihre Identität zu finden bzw. zu wahren und sich später als vollwertige und selbstbewusste Staatsbürger behaupten zu können.
  • (3) Der LICHTBLICKE sammelt und leitet die Spenden weiter, verbunden mit strengen Auflagen an Projektarbeiten für gehörlose Kinder in der verarmten Bergregion Nepals, den gemeinnützigen Organisationen, wie zum Beispiel „Back-to-Life.org“ u. a. Der LICHTBLICKE finanziert dies durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungsmittel und staatliche Zuschüsse. Die Arbeit geschieht unabhängig von Religion, Herkunft und Weltanschauung.
  • (4) Der LICHTBLICKE sieht es als seine Aufgabe an, Projekte für gehörlose Kinder in der verarmten Bergregion Nepals zu fördern und auch Aufklärung in der nepalischen Gesellschaft, mit dem Ziel: „Ein gehörloses Kind ist nicht wertlos, wie es in der nepalischen Nachbarschaft oft vor lauter Unbelesenheit gesprochen wird“ durchzuführen. Unter dem Motto: Deutsche Gehörlose wollen den gehörlosen Kindern in der verarmten Bergregion Nepals sachverständig im Sinne der deutschen Entwicklungshilfe helfen.
  • (5) Der LICHTBLICKE darf im Rahmen der Projektarbeiten für gehörlose Kinder die Mittel auch für andere Länder einsetzen.
  • (6) Der LICHTBLICKE darf im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO seine Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuwenden.
  • (7) Der LICHTBLICKE darf zur Erreichung seiner ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) alleine oder zusammen mit Dritten selbstständige lokale Projekte, und selbstständige lokale Vermögensmassen oder Trusts im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung unterstützen.
  • (8) Die in § 2, Absatz 2 angegebenen Ziele und Maßnahmen werden durch die Förderung von Projekten realisiert, deren Hauptziel die „Hilfe zur Selbsthilfe“ ist.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • (1) Alle Mittel des LICHTBLICKE, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LICHTBLICKE. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des LICHTBLICKE irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
  • (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des LICHTBLICKE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder des Vereins können werden:
    • a) Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern wollen und bereits ordentliches Mitglied eines Gehörlosenvereins oder einer Hörbehindertenorganisation aller Art sind. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.
    • b) Andere Personen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden und zahlen den von ihnen bestimmten Betrag jedes Vierteljahr, Halbjahr oder Jahr.
    • c) Juristische Personen und Fördermitglieder, rechtsfähige und nichtrechtfähige Vereine, die den Zweck des Vereins fördern wollen und nur Rederecht haben.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme und kann die Aufnahme als Mitglied ohne Begründung ablehnen.
  • (3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
  • (4) Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (5) Fördermitgliedschaft ist möglich. Sie setzt eine oder mehrmalige Spende für Vereinszwecke voraus und ist mit Rederecht, nicht aber mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verbunden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 100,00 Euro oder mehr sind für juristische Personen und Gehörlosen-/Hörbehinderten-Vereine als Fördermitglieder.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 30% aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
  • (2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.
  • (3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmt.
  • (5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
    • b) Entlastung des Vorstandes
    • c) Wahl der Vorstandschaft und Beisitzer
    • d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
    • e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
    • f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 4 der Satzung
    • g) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • i) Beschlussfassung über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  • (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • (7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  • (8) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch die gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung durch Mitglieder nicht zulässig.

§ 8 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) dem Stellvertreter / der Stellvertreterin.
  • (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Stellvertreter nur bei Beauftragung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden dürfen.
  • (3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
  • (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • (5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  • (6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Amt des Vorsitzenden ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung der Auslagen ist zulässig.
  • (7) Die Vorstandschaft besteht aus:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) Stellvertreter / Stellvertreterin
    • c) Kassierer / Kassiererin
    • d) Schriftführer / Schriftführerin
    • e) Beisitzer/in.
  • (8) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Die Posten des/der Vorsitzenden, Stellvertreters/in und des/der Kassierers/in sollen von gehörlosen Mitgliedern bekleidet werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines ihrer Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich die Vorstandschaft für den Rest der Wahlperiode selbst.
  • (9) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins (insbesondere über den Einsatz der Projektmittel), soweit sie nicht der Vorstandschaft vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsge¬schäfte.
  • (10) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall. Diese Bestimmung ist eine vereinsinterne Regelung.

§ 9 Die Rechnungsprüfung

  • (1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
  • (2) Die Rechnungsprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.
  • (3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat nimmt an den Sitzungen der Vorstandschaft beratend teil.

§ 12 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich der Gehörlosenarbeit im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.03.2016 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

Der LICHTBLICKE ist am 02.05.2016 in das Vereinsregister des Registergerichts Ansbach unter der VR-Nr. 200714 eingetragen worden.